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Regeste

Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG/Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV.
1. Art. 56 Abs. 1 VRV bezieht sich auf Unfälle mit Personenschaden, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern (E. 2a).
2. Voraussetzungen, unter denen die Pflicht, die Unfallendlage zu markieren, auch bei einem Unfall nur mit Sachschaden entstehen kann (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 56 Abs. 1 VRV