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Urteilskopf

123 II 456


47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. September 1997 i.S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Inter Classic-Cars AG und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren.
Wird im sog. kombinierten Verfahren das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren durch den Einspracheentscheid gegenstandslos, so darf die Einsprachebehörde auch über die Kostenfolgen dieses dahingefallenen Verfahrens befinden (E. 1a). Wird von dieser Möglichkeit der Kompetenzattraktion kein Gebrauch gemacht, hat der Schätzungskommissions-Präsident nachträglich noch den Kostenentscheid zu treffen (E. 1b), wobei er Parteientschädigungen nur für das angehobene enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zuerkennen kann und nicht befugt ist, irgendwelche Parteikosten für das rechtskräftig abgeschlossene Einspracheverfahren zu vergüten (E. 2 und 3). Hinweise zur Bemessung der Parteientschädigung (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 457

BGE 123 II 456 S. 457
Auf Gesuch der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ordnete das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 15. Februar 1989 die Durchführung eines kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die im Rahmen des Konzeptes "Bahn 2000" zu erstellende Strecke Muttenz-Liestal-Sissach-Trimbach an. In den zwölf betroffenen Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft erfolgte die Planauflage vom 2. Mai bis 30. Juni 1989. Während dieser Frist erhob unter anderem die durch Advokat Marcel Muff vertretene Inter Classic-Cars AG, Lausen, Einsprache und stellte Realersatz- und Entschädigungsforderungen für die Beanspruchung ihrer Grundstücke.
Mit Verfügung vom 27. Mai 1991 sistierte das BAV das Verfahren für die Teilstrecke Liestal-Sissach-Trimbach und beauftragte einen Experten mit der Überprüfung des Projekts. Am 15. Dezember 1994 wies das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) das Plangenehmigungs-Gesuch für diesen Abschnitt ab. In seinem Entscheid sprach das Departement jenen Einsprechern eine Parteientschädigung zu, welche durch einen Anwalt vertreten waren und deren Einsprachen infolge der Verweigerung der Genehmigung gegenstandslos geworden waren oder dem Sinne nach gutgeheissen wurden. Der Inter Classic-Cars AG wurde eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- zuerkannt. In den Erwägungen des Einspracheentscheides wurde zu den Parteientschädigungen festgehalten, dass hiemit die Parteien nur "für den vor dem EVED betriebenen Aufwand" entschädigt würden und die Parteientschädigung für das Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission vorbehalten bleibe.
Mit Verfügung des Schätzungskommissions-Präsidenten vom 23. August 1995 wurden die noch hängigen Enteignungsverfahren, welche die Teilstrecke Liestal-Trimbach auf basellandschaftlichem Gebiet betrafen, abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die
BGE 123 II 456 S. 458
Betroffenen aufgefordert, ihre Ansprüche auf Parteientschädigung sowie allfällige weitere Forderungen geltend zu machen. Advokat Muff reichte hierauf eine Honorarrechnung ein und verlangte zusätzlich eine Inkonvenienzentschädigung.
Mit Urteil vom 30. April 1997 wies der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, das Begehren um Inkonvenienzentschädigung ab und sprach der Inter Classic-Cars AG - ausgehend vom Gesamtaufwand für das ganze Verfahren - eine Parteientschädigung von Fr. 6'456.-- sowie zusätzlich für den Aufwand in der Auseinandersetzung um die Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 213.-- zu. Im Namen der Generaldirektion haben die SBB, Kreisdirektion 2, den Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Diese wird vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerinnen nehmen unter Hinweis auf BGE 121 II 291 den Hauptstandpunkt ein, das EVED sei angesichts des Dahinfallens des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens allein zuständig gewesen, die Kosten- und Entschädigungsregelung für das gesamte durch den Einspracheentscheid abgeschlossene Verfahren zu treffen. Der angefochtene Entscheid, mit dem der Enteigneten eine zusätzliche Parteientschädigung zuerkannt worden ist, sei daher mangels Kompetenz des Schätzungskommissions-Präsidenten aufzuheben. Ein Anspruch auf weitere Entschädigung bestehe nicht, auch wenn das EVED der Enteigneten zu Unrecht nur die Aufwendungen im Einspracheverfahren vergütet habe.
a) Wie das Bundesgericht in BGE 121 II 291 dargelegt hat, ist in den mit einem Enteignungsverfahren kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren - gleich wie in Verfahren, die sich ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz richten - über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens einerseits und des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens andererseits grundsätzlich getrennt zu entscheiden. Wird indessen ein Verfahren noch vor dem Einsprachenentscheid oder durch diesen selbst gegenstandslos, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen nicht, zwei verschiedene Behörden - also auch die Instanz, die sich zur Zeit mit der Sache nicht befasst - zur Kostenregelung beizuziehen. Das Enteignungsgesetz sieht denn
BGE 123 II 456 S. 459
auch ausdrücklich vor, dass der Schätzungskommissions-Präsident, wenn das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wird, allein über die Kosten und die Entschädigungsfolgen bestimmt (Art. 114 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG, SR 711]). Analoges muss gelten, wenn das Verfahren vor der Einspracheinstanz erledigt wird und infolge einer Einigung oder der Gutheissung von Begehren auch das Entschädigungsverfahren vor der Schätzungskommission entfällt. Auch in diesem Fall muss die Kompetenz zur Kostenregelung allein bei der Behörde liegen, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat und das Verfahren abschliesst. Es liesse sich mit dem Gebot der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, das zur Zusammenlegung von Plangenehmigungs-, Einsprache- und Landerwerbsverfahren geführt hat, nur schlecht vereinbaren, wenn in dieser Situation der Schätzungskommissions-Präsident das Verfahren nochmals aufgreifen müsste, nur um einen ergänzenden Kostenentscheid zu fällen (BGE 121 II 291 mit Hinweisen).
b) Darf mithin bei derart vorzeitigem Abschluss des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens für den Kosten- und Entschädigungsentscheid von der sonst geltenden Kompetenzaufteilung abgesehen werden, so heisst das indessen nicht, dass die Kostenregelungskompetenz des Schätzungskommissions-Präsidenten in jedem Falle unterginge. Da einzig verfahrensökonomische Interessen für die Kompetenzattraktion sprechen, ist diese nicht als zwingend zu betrachten. Macht die Einspracheinstanz von ihrer Befugnis zur Beurteilung der gesamten Kostenfragen keinen Gebrauch oder ist im Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht völlig klar, ob das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren endgültig erledigt sei, muss der Schätzungskommissions-Präsident weiterhin über Fortsetzung oder Abschluss des Verfahrens und die entsprechenden Kostenfolgen bestimmen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn noch Ersatzbegehren für den aus dem Enteignungsbann entstandenen Schaden (Art. 44 EntG) angemeldet werden könnten. Weiterer Abklärungen bedarf es unter Umständen auch, wenn die Art des Landerwerbs geändert wird und Grundstücke, die enteignet werden sollten, nachträglich in eine Landumlegung einbezogen werden. Muss die Schätzungskommission also noch tätig werden, entfällt der Grund für die Sonderregelung zur Erledigung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und verbleibt die Kompetenz hiefür bei der Schätzungskommission. Gleiches muss gelten, wenn die Einspracheinstanz - wie hier - nur über die Kosten und Entschädigungen
BGE 123 II 456 S. 460
für das Einspracheverfahren befindet und den Entscheid über die Kostenfolgen des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens ausdrücklich der Schätzungskommission vorbehält. Anders zu entscheiden hiesse, den gesetzlichen Anspruch des Enteigneten auf Ersatz der aussergerichtlichen Kosten, der sich nach ausdrücklicher Vorschrift auf alle Verfahrensabschnitte erstreckt (Art. 115 Abs. 1 EntG), teilweise der richterlichen Beurteilung zu entziehen. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach der Schätzungskommissions-Präsident im Anschluss an den Einspracheentscheid zur Zusprechung von Parteientschädigungen für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren überhaupt nicht mehr befugt gewesen sei, erweist sich daher als unzutreffend.

2. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und das Subeventualbegehren um Zusprechung einer reduzierten und pauschalierten Parteientschädigung begründen die SBB damit, dass der Präsident der Schätzungskommission nur Parteientschädigungen für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren, dagegen keine solchen für ein abgeschlossenes Einspracheverfahren zuerkennen könne. Insofern ist den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zuzustimmen.
Im kombinierten eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 20 lit. c und Art. 23 ff. der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932 (PlVV, SR 742.142.1) werden mit der Planauflage sowohl das eisenbahn- und enteignungsrechtliche Einspracheverfahren als auch das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren eröffnet. Diese Verfahren verlaufen bis zum Abschluss der Einigungsverhandlung nebeneinander und nehmen erst anschliessend eigene Wege. Ungeachtet dieser Verfahrensvereinigung ist wie dargelegt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens einerseits und des Entschädigungsverfahrens andererseits dem Grundsatz nach getrennt zu entscheiden. Seit der Revision der Kostenbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung im Jahre 1971 hat im Einspracheverfahren nicht mehr die Schätzungskommission, sondern die Einsprachebehörde selbst über die Kosten und die Parteientschädigungen zu befinden (Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 4 EntG). Das heisst, dass mit dem Sachentscheid auch über den Kostenpunkt zu bestimmen ist. Das Bundesgericht hat deshalb schon verschiedentlich erkannt, dass die Einsprachebehörde die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren der Einsprachenbehandlung ab Planauflage festzulegen habe und die Eidgenössische
BGE 123 II 456 S. 461
Schätzungskommission zur nachträglichen Vergütung von Parteikosten für diesen Verfahrensteil nicht ermächtigt sei (BGE 121 II 291 mit Hinweisen). Der Schätzungskommissions-Präsident ist kraft ausdrücklicher Gesetzesnorm nur dann befugt, den Kostenentscheid auch für den einspracherechtlichen Teil des Verfahrens zu treffen, wenn das gesamte Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wird (Art. 114 Abs. 4 Satz 2 EntG). Fällt die Einsprachebehörde dagegen einen Sachentscheid, so kommt dem Präsidenten der Schätzungskommission - der weder Rechtsmittel- noch Aufsichtsinstanz in Einsprachebelangen ist - keinerlei Kompetenz in Kostenfragen zu. Daran ändert, wie das Bundesgericht unlängst ausgeführt hat, die Bestimmung von Art. 115 Abs. 1 EntG nichts. Aus Art. 115 EntG ergibt sich kein Anspruch auf einen verfahrensunabhängigen "vollen Parteikosten-Ersatz" (nicht publ. Entscheid vom 17. Juni 1996 i.S. B. und Mitb. E. 2). Falls das EVED daher den Einsprechern nur ungenügende Parteientschädigungen zuerkannt haben sollte - worüber hier nicht zu befinden ist - so hätten sich diese im Einspracheverfahren zur Wehr setzen müssen.
Hiegegen kann auch nicht eingewendet werden, die Enteignete hätte sich aufgrund der im Einspracheentscheid enthaltenen Bemerkung, Parteientschädigungen würden nur für den vor dem EVED betriebenen Aufwand zugesprochen und die Entschädigungen für das Verfahren vor der Schätzungskommission blieben vorbehalten, darauf verlassen dürfen, dass im Verfahren vor der Schätzungskommission auch noch Aufwendungen abgegolten würden, die im Zusammenhang mit den Einsprachen erbracht wurden. Die Gesetzesänderung, mit der die Befugnis zur Kostenregelung für das Einspracheverfahren der Einspracheinstanz übertragen worden ist, ist wie dargelegt seit 1. August 1971 in Kraft. In der Lehre wird auf die abgeänderte Zuständigkeitsordnung aufmerksam gemacht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das EVED über allfällige Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren selber zu entscheiden hat (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. II, N. 30 zu Art. 55 EntG, s.a. N. 11 und 12 zu Art. 114 EntG, N. 1 und 9 zu Art. 115 EntG). Diese Regelung gilt denn auch keineswegs nur für das mit einem Enteignungsverfahren kombinierte eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, sondern in erster Linie für die Verfahren, die sich ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richten, sowie für alle kombinierten Verfahren, die den im Enteignungsgesetz vorgezeichneten Verfahrensablauf übernehmen. Der Enteigneten hat hier daher klar
BGE 123 II 456 S. 462
sein müssen, dass der Präsident der Schätzungskommission nicht in der Lage ist, über die Parteientschädigung für irgendeinen Abschnitt des Einspracheverfahrens zu befinden.

3. Nach dem Gesagten war der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, zwar befugt, im Anschluss an den Einspracheentscheid des EVED noch eine Kosten- und Entschädigungsregelung für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zu treffen, doch beschränkte sich seine Kompetenz auf dieses Verfahren. Es stand ihm daher nicht zu, über die für das Gesamtverfahren notwendigen Aufwendungen zu befinden und die entsprechenden Parteikosten, auch soweit sie das Einspracheverfahren betreffen, den Enteignerinnen zu überbinden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in dieser Hinsicht als bundesrechtswidrig.
Es stellt sich demnach die Frage, ob das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden soll oder diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG). Da das Verfahren schon etliche Zeit gedauert hat, läge ein möglichst rascher Abschluss durch bundesgerichtliches Urteil nahe. Bei erster Prüfung hat sich indessen gezeigt, dass der Aufwand, der für das Einspracheverfahren einerseits und für das Schätzungs- bzw. Landerwerbsverfahren andererseits betrieben worden ist, im vorliegenden und in den konnexen Verfahren derart unterschiedlich ist, dass die Frage der Aufteilung der von den Rechtsvertretern aufgewendeten Zeit zum Teil noch weiterer Abklärung bedarf. Es kann nicht Sache des Bundesgerichtes sein, diese Untersuchungen, die weder rechtliche Probleme noch besonders heikle Schätzungsfragen betreffen, selbst vorzunehmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei klarzustellen ist, dass der Schätzungskommissions-Präsident die zusätzliche Instruktion auf ein Minimum beschränken soll und die Aufteilung der für die beiden Verfahren notwendigen Aufwendungen in den hiefür geeigneten Fällen auch nach eigenem Ermessen ex aequo et bono vornehmen darf.
Weiter darf noch darauf hingewiesen werden, dass bei der fraglichen Aufteilung des Zeitaufwandes nicht bloss auf die Zahl der Seiten abgestellt werden kann, die den Einsprache- und Planänderungsbegehren bzw. den Entschädigungsforderungen gewidmet worden sind. Kann sich nämlich der Vertreter mehrerer Enteigneter bei Einsprachen allgemeiner Natur darauf beschränken, seine Einwendungen in jedem Fall zu wiederholen, muss oder sollte er sich bei der Forderungsanmeldung mit den Besonderheiten jeder einzelnen Parzelle beschäftigen. Dagegen weisen die Beschwerdeführerinnen
BGE 123 II 456 S. 463
zu Recht darauf hin, dass die Einigungsverhandlungen - an denen die Beschwerdegegnerin allerdings nicht teilgenommen hat - fast ausschliesslich der Einsprachenbehandlung dienten. Was schliesslich den Stundenansatz anbelangt, so hat der Schätzungskommissions-Präsident den Normalansatz von Fr. 200.-- in jenen Fällen auf Fr. 250.-- erhöht, in denen die Entschädigungsforderung Fr. 500'000.-- überstieg. Wie im angefochtenen Entscheid jedoch selbst dargelegt wird, rechtfertigt sich eine Erhöhung des Ansatzes einzig in "tatbeständlich und rechtlich sehr komplexen" Fällen; die Höhe der Entschädigungsforderung stellt für sich allein betrachtet kein Kriterium zur Bemessung der vom Anwalt erbrachten Leistungen dar. Ein erhöhter Stundenansatz erscheint daher insbesondere dort nicht als angemessen, wo sich die Vertreter der Enteigneten in ihren Eingaben darauf beschränkt haben, für die Enteignungsobjekte, ohne sich ziffernmässig festzulegen, "volle Entschädigung" zu verlangen oder pauschale Entschädigungsbeträge zu fordern.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 121 II 291

Artikel: Art. 114 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG, SR 711], Art. 115 Abs. 1 EntG, Art. 115 EntG, Art. 44 EntG mehr...