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Regeste

Art. 137 lit. b OG; Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides
1. Wann ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides grundsätzlich zulässig (E. 1)?
2. Gegen einen bundesgerichtlichen Entscheid, welcher aufgrund einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ergangen ist, kommt eine Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht in Frage (E. 2a).
3. Ausnahmen hievon (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 137 lit. b OG, Art. 4 BV