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Regeste

Art. 31 FPolG und Art. 1 Abs. 1 und 3 FPolV; Waldfeststellung.
1. Ein 900 m2 überschreitender, zwanzigjähriger Fichtenbestand stellt Waldareal im Sinne des Forstpolizeirechts dar. Selbst wenn diese Bestockung 1965 als Christbaumkultur angelegt worden ist, kann sie heute wegen ihres Wachstumsstandes nicht mehr als solche bezeichnet werden (E. 3).
2. Die bundesgerichtliche Sachverhaltsabklärung hat ergeben, dass die Fichten in vorbestehendes Waldareal gepflanzt wurden. Die von der Rechtsprechung entwickelte Regel, ein früher nicht bewaldetes Grundstück werde dadurch, dass dort von selbst Waldbäume und -sträucher gewachsen sind, dann nicht zu geschütztem Waldareal, wenn der Eigentümer zur Verhinderung der Bewaldung alles vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, ist deshalb nicht anwendbar (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 FPolG, Art. 1 Abs. 1 und 3 FPolV