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Regeste

Rodungsbewilligung; BG vom 11. Oktober 1902/18. März 1971 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965/25. August 1971 (FPolV).
1. Eine nach Art. 12 Abs. 1 NHG zur Beschwerde berechtigte Vereinigung ist nicht legitimiert, den für die Ersatzaufforstung erhobenen Geldbetrag zu beanstanden (Erw. 1 a).
2. Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt es keine Anschlussbeschwerde (Erw. 1 b).
3. Das Fehlen einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung nur, wenn dem Beschwerdeführer infolge des Mangels ein Nachteil erwächst (Erw. 2).
4. Selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 26 FPolV nicht erfüllt sind, ist die Rodungsbewilligung zu erteilen, wenn die Verweigerung - wie hier - mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar ist (Erw. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 1 NHG, Art. 26 FPolV