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Regeste
Eröffnung von Verfügungen im Gebiet der direkten Bundessteuer (Art. 74 BdBSt).
Hat der Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter bezeichnet, muss die Behörde ihre Verfügungen durch Zustellung an diesen eröffnen. Tut sie dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft und darf dem Steuerpflichtigen daraus kein Nachteil erwachsen (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 74 BdBSt