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Regeste
Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Nach Art. 20a Abs. 1 SchKG können Gebühren und Auslagen nur wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden, nicht aber wegen Verletzung des Anstandes. Für diesen Tatbestand bleibt auf Grund von Art. 20a Abs. 3 SchKG eine Sanktion dem kantonalen Recht vorbehalten (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG