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Regeste

Nichtigkeitsbeschwerde, Art. 68 OG, Zulässigkeit.
Keine Zivilsache ist das Jagdpachtverhältnis gemäss kantonalem Recht.
Die Anwendung als subsidiäres kantonales Recht geltender Bestimmungen des OR ist vom Bundesgericht nicht überprüfbar. Art. 68 Abs. 1 lit. a OG.
Voraussetzung für die Anrufung der Vorschrift von Art. 68 Abs. 1 lit. b OG ist das Bestehen einer Zuständigkeitsvorschrift des Bundesprivatrechts.

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Referenzen

Artikel: Art. 68 OG, Art. 68 Abs. 1 lit. a OG, Art. 68 Abs. 1 lit. b OG