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Regeste

Art. 197, 219 OR.
Der Verkäufer eines Hauses hat für das zugesicherte Bauvolumen nach Art. 197 ff. OR Gewähr zu leisten, wenn die Zusicherung den Entschluss des Käufers beeinflusst.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 197, 219 OR, Art. 197 ff. OR