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Regeste

Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB).
1. Die Ausstrahlung eines Dokumentarspiels über Rundfunk, welches die Person eines Straftäters zum Gegenstand hat, kann für diesen eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen bedeuten, wenn damit ein Geschehen, das durch den Zeitablauf bereits wieder zum Intim- und Privatbereich geworden ist, erneut an die Öffentlichkeit gezerrt wird (E. 3).
2. Auch ein naher Angehöriger des Straftäters kann durch die Ausstrahlung einer solchen Radiosendung in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt werden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 ZGB