Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

81 IV 312


67. Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1955 i. S. Pedrotta gegen Bundesanwaltschaft.

Regeste

Art. 5 Abs. 1 BB Vers vom 26. April 1951 /23. März 1954 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten.
Nach welchen Grundsätzen ist die Busse zu bemessen?

Sachverhalt ab Seite 312

BGE 81 IV 312 S. 312

A.- Tilone Pedrotta führte am 26. März und am 17. Mai 1954 insgesamt rund 1630 kg Nickelanoden im Werte von ca. Fr. 14'700.-- nach Österreich aus, obwohl er die gemäss Verfügung Nr. 1 des EVD vom 18. Juni 1951 hiefür erforderliche besondere Bewilligung nicht besass. Er verkaufte in Wien diese Ware, für die er in der Schweiz Fr. 9.- per kg bezahlt hatte, zum Preise von Fr. 11.50 das Kilo.

B.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verurteilte Pedrotta am 1. April 1955 wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Überwachung der Ausfuhr zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 5000.--.

C.- Pedrotta führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verhalten, ihn mit bloss Fr. 500.-- zu büssen; eventuell sei die Busse von Fr. 5000.-- angemessen herabzusetzen.

D.- Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
BGE 81 IV 312 S. 313

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die rechtliche Qualifikation der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen ist nicht streitig. Er beanstandet lediglich die Höhe der ausgefällten Busse.

2. Der allgemeine Tatbestand des Bannbruches wird in Art. 76 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (ZG) umschrieben und ist in Art. 77 ZG mit Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Ware bedroht. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht nach Art. 76 f. ZG verurteilt worden, sondern wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter vom 18. Juni 1951 (BRB 1951), der sich auf den Beschluss der Bundesversammlung über Massnahmen zur Sicherung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern vom 26. April 1951 (BBVers 1951) stützt. Die vorsätzliche Übertretung von Vorschriften des BRB 1951 ist in Art. 5 Abs. 1 BBVers 1951 mit schwererer Strafe bedroht als der allgemeine Tatbestand des Bannbruches, nämlich mit Busse bis Fr. 30'000.-- oder Gefängnis bis zu einem Jahr. Anderseits wird in Art. 5 Abs. 1 BBVers 1951, im Gegensatz zu Art. 77 ZG, nichts gesagt über das Verhältnis der im Einzelfall auszusprechenden Busse zum Wert der geschmuggelten Ware. Daraus kann jedoch unmöglich abgeleitet werden, dass der Wert der Ware bei der Festsetzung einer nach Art. 5 Abs. 1 BBVers 1951 auszufällenden Busse weniger schwer ins Gewicht falle als bei einer Verurteilung nach Art. 76 f. ZG. Für eine solche Unterscheidung besteht kein vernünftiger Grund. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass, wenn bei einer Verurteilung wegen des allgemeinen Tatbestandes des Bannbruches die Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Ware angesetzt werden darf, auch bei einer Bestrafung wegen qualifizierten (mit schwererer Strafe bedrohten) Bannbruches im Sinne des BRB 1951 und des BBVers 1951 dem Wert des geschmuggelten Gutes bei der
BGE 81 IV 312 S. 314
Festsetzung der Busse mindestens das gleiche Gewicht beizumessen ist.
Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Nickelanoden waren nach der tatsächlichen und daher verbindlichen (Art. 277 bis Abs. 1 BStP) Feststellung der Vorinstanz ca. Fr. 14'700.-- wert. Die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Busse von Fr. 5000.-- macht demnach nicht, wie dies erlaubt wäre (Erw. 2 Abs. 1), ein Mehrfaches, sondern bloss einen Bruchteil des Wertes des geschmuggelten Gutes aus. Schon aus diesem Grunde kann sie unmöglich als offenbar unvernünftig, sinnlos hart bezeichnet werden. Nur dann läge jedoch ein bundesrechtswidriger Ermessensmissbrauch (Art. 269 Abs. 1 BStP) vor, gegen den das Bundesgericht angegangen werden kann.
Von einer Ermessensüberschreitung kann aber auch deshalb keine Rede sein, weil die Busse nur um einen verhältnismässig geringen Betrag höher angesetzt worden ist, als der Gewinn ausmacht, den der Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz durch die Straftaten erzielt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Kassationshofes soll namentlich bei Zollvergehen die Busse dem Schuldigen allerwenigstens die Früchte der Tat entziehen (BGE 76 IV 297 Erw. 3). Im vorliegenden Falle rechtfertigte es sich umsomehr, über dieses Minimum hinauszugehen, weil der Beschwerdeführer das Ausfuhrverbot wiederholt übertreten hat und ein solches Verhalten eines ehemaligen Zollbediensteten besonders verwerflich ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 77 ZG, Art. 277 bis Abs. 1 BStP, Art. 269 Abs. 1 BStP