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Regeste

Art. 8 Abs. 2 SchKG.
Im Konkurse dürfen die Gläubiger grundsätzlich alle im Besitz des Konkursamtes befindlichen Aktenstücke einsehen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1 und 2).
Darf das Amt einem Gläubiger, der früher Verwaltungsrat und Direktor der konkursiten Gesellschaft war, ausnahmsweise die Einsichtnahme aus dringenden Gründen der Verschwiegenheit verweigern? (Erw. 3).
Praktische Schwierigkeiten bilden keinen Grund zur Verweigerung (Erw. 4).
Unentgeltlichkeit des Beschwerde- und Weiterziehungsverfahrens (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 2 SchKG