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Regeste

Haftpflicht, Genugtuung.
Art. 129 Abs. 2 KUVG. Die Haftung des Arbeitgebers für den durch einen Arbeitsunfall verursachten Schaden setzt grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers selbst bzw. eines Organs voraus, wenn eine juristische Person Arbeitgeberin ist; für das Verschulden einer Hilfsperson hat der Arbeitgeber weder nach Art. 55 OR noch nach Art. 58 Abs. 4 SVG einzustehen (E. 2 und E. 3a).
Art. 47 OR. Bestimmung einer Geldsumme als Genugtuung bei Tötung eines Menschen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 129 Abs. 2 KUVG, Art. 55 OR, Art. 58 Abs. 4 SVG, Art. 47 OR