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Regeste

Art. 43 StGB.
Begeht der Eingewiesene nach der Flucht aus der Arbeitserziehungsanstalt neue Straftaten, so hat der Richter zu prüfen, ob und wieweit die aufgeschobene Strafe zu vollziehen sei (vgl. BGE 77 IV 153 f.).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 StGB