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Regeste

Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung bei schwierigem Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebTSchKG).
1. Schwieriges Verfahren im vorliegenden Fall (E. 1).
2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Entschädigung (E. 2).
3. Ermessen der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Festsetzung der Entschädigung: zu Recht angewandte Kriterien, wonach sich ergibt, dass weder Ermessensüberschreitung noch Ermessensmissbrauch vorliegt (E. 3a und 3b).
4. Unterscheidung zwischen der Entschädigung, die bei einem schwierigen Verfahren einerseits der ausseramtlichen Konkursverwaltung und anderseits der ordentlichen Konkursverwaltung auszurichten ist (E. 3d).