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Regeste

Berufung an das Bundesgericht. Novenverbot (Art. 55 lit. c OG). Ehescheidung.
1. Frist für die Klage auf Scheidung wegen Ehebruchs (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Nachweis des Zeitpunktes, in welchem der beleidigte Ehegatte Kenntnis vom Ehebruch erhalten hat. Beweislast.
2. Zustimmung zum Ehebruch (Art. 137 Abs. 3 ZGB).

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Referenzen

Artikel: Art. 55 lit. c OG, Art. 137 Abs. 2 ZGB, Art. 137 Abs. 3 ZGB