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Regeste

Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und 27bis IVV; Art. 18 Abs. 1 UVG: Genauigkeit der Invaliditätsgradbestimmung.
Die einzelnen für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgebenden Faktoren (wie hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen, Einschränkung in den einzelnen Betätigungsbereichen) müssen mit grosser Sorgfalt festgelegt werden.
Der hernach errechnete Invaliditätsgrad ist ein mathematisch exakter Prozentwert, der grundsätzlich nicht noch auf- oder abgerundet werden darf.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG, Art. 27 und 27bis IVV, Art. 18 Abs. 1 UVG