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Regeste
Art. 34 Abs. 3 SVG.
Die Vorschrift, bei Richtungsänderungen auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, bedeutet beim Abbiegen nach links, dass der Abbiegende im Rückspiegel nach hinten zu beobachten und sich unter gewissen Umständen ausserdem zu vergewissern hat, ob ihm nicht ein anderes Fahrzeug im sichttoten Winkel seines Wagens folge.
Inhalt
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Referenzen
Artikel: Art. 34 Abs. 3 SVG