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Regeste

Motorfahrzeughaftpflicht und Versicherung.
Art. 75 SVG, Strolchenfahrten.
Haftet der Halter nach Abs. 1 dieser Bestimmung, so hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Erw. I).
Der Halter haftet nach Art. 75 Abs. 1 SVG, wenn eine "Person, für die er verantwortlich ist," das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat (Erw. II/3a).
Der Halter haftet für seine Hausgenossen im Sinne des SVG nur, wenn und soweit er ihnen das Motorfahrzeug zur Verfügung hält, es ihnen überlässt oder durch sie Betriebsfunktionen ausüben lässt (Erw. II/3b).
Der Halter hat nur für solchen Schaden einzustehen, der mit dem Betrieb des Fahrzeugs ursächlich zusammenhängt, zu dem er eine Hilfsperson beigezogen oder zu dem er einem anderen die Führung des Fahrzeugs überlassen hat (Erw. II/3c).
Entwendung zum Gebrauch (Erw. II/4).
Der Halter ist für jedes Verschulden verantwortlich, das mit der Entwendung des Fahrzeuges ursächlich zusammenhängt (Erw. III/1).
Scheitern des Entlastungsbeweises im konkreten Fall (Erw. III/2).

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Referenzen

Artikel: Art. 75 SVG, Art. 75 Abs. 1 SVG