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Regeste

Art. 276 und 279 ZPO, Art. 176 ZGB; Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren.
Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (E. 2.6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 276 und 279 ZPO, Art. 176 ZGB