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Regeste

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB.
Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erstreckt sich die Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung auflaufen.

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Referenzen

Artikel: Art. 806 Abs. 1 ZGB