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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Legitimation.
Art. 103 lit. a OG. Ob jemand durch den angefochtenen Entscheid "berührt" sei, hängt nicht davon ab, ob er im kantonalen Verwaltungsverfahren als Partei behandelt wurde. Wer seine Interessen auf dem Wege des Zivilprozesses wahrnehmen kann, hat kein "schutzwürdiges Interesse" an der Beschwerdeführung.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 103 lit. a OG