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Regeste

Art. 98 BGG; Art. 162 SchKG; Anordnung des Güterverzeichnisses.
Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar (E. 1.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 98 BGG, Art. 162 SchKG