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Regeste

Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 7 lit. m und 8 lit. d AHVV: Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers.
- Die Ausnahme von Fürsorgeleistungen im Sinne von Art. 8 lit. d AHVV vom massgebenden Lohn setzt keine Bedürftigkeit bzw. Notlage des Empfängers voraus (Erw. 3e).
- Art. 8 lit. d AHVV ist gesetzmässig; hingegen sind die Verwaltungsweisungen bundesrechtswidrig, soweit sie für die Ausnahme von Fürsorgeleistungen nach Art. 8 lit. d AHVV vom massgebenden Lohn eine Bedürftigkeit bzw. Notlage des Empfängers voraussetzen (Erw. 3f).
- Haben die von einem Arbeitgeber im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer ausgerichteten Taggelder die Funktion eines ganzen oder teilweisen Lohnausfall-Ersatzes, gehören sie gemäss Art. 7 lit. m AHVV zum massgebenden Lohn. Dagegen handelt es sich bei dem im Krankheitsfall für die Ehefrau oder für ein Kind ausgerichteten Taggeld, welches keine Lohneinbusse voraussetzt, um eine Fürsorgeleistung des Arbeitgebers, welche gemäss Art. 8 lit. d AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen ist (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 lit. d AHVV, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 7 lit. m und 8 lit. d AHVV, Art. 7 lit. m AHVV