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Regeste
Art. 505 Abs. 1 ZGB; Form der eigenhändigen letztwilligen Verfügung.
Eine vollständige Datumsangabe bildet nach wie vor Gültigkeitserfordernis der eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Fehlt in einem Testament jeglicher Hinweis auf das Errichtungsjahr, führt dies daher zur Ungültigerklärung der eigenhändigen letztwilligen Verfügung wegen Formmangels.
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Referenzen
Artikel: Art. 505 Abs. 1 ZGB