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Regeste

Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die einem Erbvertrag widerspricht (Art. 494 Abs. 3 ZGB).
1. Ein Erbvertrag kann neben Bestimmungen vertraglicher Natur auch letztwillige Verfügungen enthalten, die frei widerruflich sind (Art. 509 ZGB) (Erw. 3a).
2. Auf die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die einem Erbvertrag widerspricht, finden die Bestimmungen über die Herabsetzungsklage (Art. 522 bis 533 ZGB) analoge Anwendung (Erw. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 494 Abs. 3 ZGB, Art. 509 ZGB