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Regeste

Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 106 ff. ZPO