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Regeste
Rechtsnatur und Wirkung der Sicherheit gemäss Art. 277 SchKG.
Die Person, welche die Solidarbürgschaft gemäss Art. 277 SchKG leistet, wird nicht Schuldner des Arrestgläubigers. Die aus der Solidarbürgschaft sich ergebende Forderung gehört daher nicht zum Vermögen des Arrestgläubigers und kann nicht zu dessen Lasten gepfändet oder mit Arrest belegt werden.
Inhalt
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Referenzen
Artikel: Art. 277 SchKG