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Regeste

Art. 86 und 224 ZPO; Teilklage und negative Feststellungswiderklage.
Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 86 und 224 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO