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Regeste

Art. 4 BV; interkantonale Zuständigkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in einem andern als dem Urteilskanton.
Vereinbarung zwischen dem Urteils- und dem Vollzugskanton, dass für Entscheide über die Aushändigung von Druckschriften an eine bestimmte Strafgefangene die Behörden des Urteilskantons zuständig seien. Keine Verletzung von Art. 4 BV.

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Artikel: Art. 4 BV