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Regeste

Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen.
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7).
Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8).

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Referenzen

Artikel: Art. 431 Abs. 2 StPO, Art. 63 ff. StGB