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Regesto
Art. 58 cpv. 2, art. 59 cpv. 1 lett. a e art. 380 CPP ; ricusazione di un agente di polizia.
La decisione del pubblico ministero sulla ricusa di un agente della polizia (operante quale autorità di perseguimento penale) è definitiva e può essere impugnata direttamente mediante un ricorso in materia penale (consid. 1). La persona interessata deve di principio prendere posizione sulla domanda di ricusazione (consid. 2).
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Referenzen
Artikel:
Art. 58 cpv. 2,