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Regeste

Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG).
Als Organ des Kantons ist das Konkursamt befugt, auf dem Beschwerdeweg fiskalische Interessen geltend zu machen (E. 1).
Abrechnung und Auszahlung des Erlöses aus der Pfandverwertung (Art. 219 Abs. 1 SchKG).
1. Der gegen das Konkursamt gerichtete Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses ist vollstreckungsrechtlicher Natur und kann daher auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden (E. 2a).
2. Das Konkursamt, das für die Verwertung von Pfandobjekten sich der Dienste eines Dritten bedient, ist für die Weiterleitung des mit seinem Einverständnis an diesen geleisteten Zuschlagspreises an die Gläubiger verantwortlich; gegebenenfalls hat es den Erlös vorzuschiessen (E. 2b, c).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 SchKG, Art. 219 Abs. 1 SchKG