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Regeste

Art. 4 BV; Grundbuchgebühren.
1. Voraussetzungen der Gebührenerhebung (E. 2).
2. Keine Verletzung des Art. 4 BV dadurch, dass die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsübergangs identisch ist mit derjenigen eines Grundpfandes, sofern die gleichzeitige Anwendung der Gesetze über die Registrierungs- und die Stempelabgaben eine unterschiedliche Behandlung der Vorgänge erlaubt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV