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Regeste

Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Art. 103 lit. a OG.
1. Beschwerde gegen einen mangels Legitimation nach kant. Verfahrensrecht ergangenen Nichteintretensentscheid. Art. 103 lit. a OG als Minimalvorschrift für das kant. Rechtsmittelverfahren (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 3, 4).
2. Für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a OG genügt ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Aus dem Erfordernis der Schutzwürdigkeit darf nicht abgeleitet werden, es müsse ein Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interesse und der Schutzrichtung der angerufenen Norm bestehen (Klarstellung der Rechtsprechung) (Erw. 5-7).

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Referenzen

Artikel: Art. 103 lit. a OG