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Regeste

Arrest, Frist für die Arrestprosequierungsklage (Art. 278 SchKG).
Der Fristenlauf für die Einleitung der Arrestprosequierungsklage wird durch ein hängiges Widerspruchsverfahren jedenfalls dann gehemmt, wenn es sich um einen sogenannten Ausländerarrest (Art. 271 Ziff. 4 SchKG) handelt und der Gerichtsstand für die Klage vom Ausgang dieses Verfahrens abhängt.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 278 SchKG, Art. 271 Ziff. 4 SchKG