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Regeste

Art. 28 Abs. 1 IVG.
Invalidenrente im Härtefall: die geschäftsüblichen Abschreibungen stellen zur Erzielung des Einkommens notwendige Gewinnungskosten im Sinne des Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG