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Urteilskopf

110 III 115


30. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. Oktober 1984 i.S. A. M. (Rekurs)

Regeste

Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG).
1. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer Lohnzession ist eine solche des materiellen Rechts. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig (E. 1).
2. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Hierbei wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 115

BGE 110 III 115 S. 115
Aufgrund eines am 3. August 1983 geschlossenen Darlehensvertrages zedierte A. M. der Bank Rohner AG, St. Gallen, seine jeweiligen Lohnansprüche. Am 15. Dezember 1983 wurde
BGE 110 III 115 S. 116
über den Schuldner der Konkurs eröffnet und am 13. März 1984 geschlossen. Die Bank erhielt für ihre Darlehensforderung einen Verlustschein. Sie verlangte, gestützt auf die Lohnzession und Art. 325 OR, vom Betreibungsamt R. die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners.
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes, mit welcher dieses den Notbedarf auf Fr. 2'620.-- festgesetzt hatte, erhob die Bank Rohner AG beim Bezirksgerichtspräsidenten von Unterrheintal Beschwerde. Dieser bestimmte hauptsächlich mit der Begründung, dass beim Grundbetrag von Fr. 970.-- und nicht von Fr. 1'800.-- auszugehen sei, das Existenzminimum mit Fr. 1'790.--.
Nachdem das Betreibungsamt neu einen pfändbaren Überschuss von Fr. 810.-- errechnet hatte, reichte der Schuldner seinerseits Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten von Unterrheintal ein. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes und die Festsetzung des pfändbaren Einkommens, d.h. wohl richtigerweise des Grundbedarfs, auf Fr. 1'800.--. Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde am 2. August 1984 ab.
Mit denselben Anträgen zog der Schuldner den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Nachdem diese sein Rechtsbegehren abgewiesen hatte, gelangte er mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Rekurrent behauptet zunächst, die Lohnzession sei mangelhaft und die Abweisung dieser Rüge durch die kantonale Aufsichtsbehörde verstosse gegen Bundesrecht. Es treffe nicht zu, dass der kantonalen Aufsichtsbehörde diesbezüglich nur eine beschränkte Kognition zustehe. Vielmehr sei die Frage, ob die Zession "gehörig sei oder nicht", von Amtes wegen zu prüfen; denn von deren Beantwortung hänge es ab, ob die Bank Rohner AG überhaupt berechtigt sei, vom Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums zu verlangen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat indessen mit Recht ausgeführt, dass die Frage der Rechtsgültigkeit der Zession eine solche des materiellen Rechts ist. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig.
BGE 110 III 115 S. 117
Das Betreibungsamt muss sich in Anwendung von Art. 325 OR nur über die Pfändbarkeit künftiger Lohnforderungen vergewissern und dabei summarisch prüfen, ob eine nicht zum vornherein und klarerweise ungültige Lohnzession vorliegt.
Wie der Rekurrent selber ausführt, lag dem Betreibungsamt ein schriftlicher Darlehensvertrag mit einer Zessionserklärung auf der Rückseite des Vertragsformulares vor. Diese Erklärung auf dem vom Schuldner unterzeichneten Vertrag ist nicht klarerweise ungültig, wie es der Rekurrent unter Hinweis auf Art. 165 OR, die Lehre dazu und die Praxis bezüglich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausführlich darzulegen versucht. Mag auch seine Kritik an der Verbindung von Darlehensvertrag, Schuldanerkennung und Lohnabtretung einiges für sich haben, so müsste sich damit doch der ordentliche Richter auseinandersetzen. Dem Betreibungsamt konnte dieses Problem nicht unterbreitet werden. Ebensowenig war es Aufgabe der Aufsichtsbehörden, im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG die materiellrechtlichen Fragen über die Anforderungen, welche an die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen sind, zu beantworten (vgl. dazu BGE 95 III 42 E. 4).

2. Sodann bringt der Rekurrent vor, er habe bereits mit der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde eine Verletzung von Art. 4 BV gerügt, weil das Betreibungsamt bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages gemäss Art. 325 Abs. 1 OR auch den Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten miteinbezogen habe. Er habe dargelegt, dass zur Beurteilung dieser Frage nicht das Betreibungsamt, sondern gemäss Art. 55 Ziff. 6 der kantonalen Zivilprozessordnung das Bezirksgericht zuständig sei.
Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung prüft die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nur die Anwendung und Auslegung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts durch die kantonalen Instanzen, wogegen Verfassungsverletzungen mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen sind (BGE 105 III 34 mit Hinweis).

3. Der Rekurrent meint aber auch, Art. 325 OR sei verletzt worden, weil die kantonale Aufsichtsbehörde das Vorgehen des Betreibungsamtes geschützt und damit zugelassen habe, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages auch ein Beitrag der Ehefrau aus ihrem Erwerbseinkommen an die ehelichen Lasten berücksichtigt wurde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist jedoch (unter Hinweis auf den Kommentar SCHÖNENBERGER/GAUCH/STAEHELIN, N. 14 zu
BGE 110 III 115 S. 118
Art. 325 OR) davon ausgegangen, dass die Berechnung des Notbedarfs nach den Regeln des Betreibungsrechts erfolgt. Das ist, wie sich aus dem engen Zusammenhang zwischen Art. 325 OR (und Art. 226e OR; vgl. dazu BGE 95 III 42 E. 3) mit Art. 93 SchKG ergibt, zutreffend. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen (BGE 94 III 5 E. 1, BGE 97 III 12). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten geht es hierbei - auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 325 OR - keineswegs darum, einen Lohnanteil der Ehefrau an die Gläubigerin zu zedieren. Vielmehr wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht (Art. 192 Abs. 2 und Art. 246 ZGB) an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat daher durchaus zu Recht das Vorgehen des Betreibungsamtes geschützt. Die Argumentation des Rekurrenten, durch den Einbezug eines Anteils des Frauenverdienstes sei der "Wortlaut der von der Gegenpartei eingelegten Zession zuungunsten des Beschwerdeführers bzw. von dessen Ehefrau übermässig interpretiert" worden, geht demgegenüber an der Sache vorbei. Würde man seiner Auffassung folgen, so wäre es auch nicht gerechtfertigt - wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend bemerkt -, bei der Bestimmung des Notbedarfs im Sinne von Art. 325 OR den Aufwendungen Rechnung zu tragen, welche für den Haushalt eines Ehepaares notwendig sind.

contenuto

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Fatti

Considerandi 1 2 3

referenza

DTF: 95 III 42, 105 III 34, 94 III 5, 97 III 12

Articolo: Art. 325 OR, Art. 93 SchKG, Art. 165 OR, Art. 17 ff. SchKG seguito...