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Regeste

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem mündigen Kind, das noch in der Ausbildung steht (Art. 276 und 277 ZGB).
1. Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgesehen, erscheint die Verpflichtung der Eltern zu Unterhaltsleistungen an ihr mündiges Kind dann als zumutbar, wenn dieses pflichtbewusst seinem Studium obliegt, die familienrechtlichen Pflichten gegenüber den Eltern erfüllt und sich so verhält, dass das Eltern-Kind-Verhältnis nicht durch eigenes Verschulden in einer für die Eltern untragbaren Weise beeinträchtigt wird (E. 2).
2. Der Umstand, dass das Kind aus dem Elternhaus ausgezogen ist und im Konkubinat lebt, schliesst einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht aus, wenn das dem Wegzug zugrunde liegende Zerwürfnis mit den Eltern von diesen mitverschuldet worden ist (E. 3).
3. Ist dem Kind angesichts der gestörten Beziehungen eine Rückkehr ins Elternhaus nicht zuzumuten, hat es sich für das Angebot der Eltern, es in ihrem Heim aufzunehmen, grundsätzlich nichts anrechnen zu lassen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 276 und 277 ZGB