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Regeste

Art. 73 BVG: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen.
Die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten über Ansprüche oder Forderungen aus Versicherungsfällen, die unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1985 in Kraft befindlichen neuen Rechts über die berufliche Vorsorge eingetreten sind, und zwar auch insoweit, als diese Ansprüche oder Forderungen in Umständen begründet sind, die zum Teil vor diesem Datum liegen und gegebenenfalls die Anwendung des alten materiellen Rechts erfordern.

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Referenzen

Artikel: Art. 73 BVG