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Regeste

Voraussetzungen und Ersatzverpflichtungen einer Rodungsbewilligung.
1. Die in Art. 26bis FPolV enthaltene Pflicht zur Ersatzaufforstung ist nicht abschliessend geregelt. Art. 2 des Tessiner Ausführungsreglements betreffend Rodungen vom 3. Dezember 1976, wonach der an der Rodung interessierte Grundeigentümer zur Neuaufforstung auf einem Ersatzgrundstück verpflichtet ist, widerspricht nicht Bundesrecht. Im konkreten Fall Verneinung eines unmittelbaren Interesses des Grundeigentümers an der Rodung (E. 2).
2. Anwendung des Legalitätsprinzips auf Annexverpflichtungen; Auflagen und Bedingungen, die völlig ausserhalb des Gesetzeszwecks liegen, sind unzulässig (E. 3).
3. Gemäss Art. 27bis FPolV sind Rodungsbewilligungen befristet, wobei die Befristung gemäss Art. 4 BV von den jeweiligen konkreten Verhältnissen abhängt. Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Rodungsbewilligung in Übereinstimmung mit Art. 15 lit. b und 21 Abs. 2 RPG auf 15 Jahre zu befristen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 26bis FPolV, Art. 27bis FPolV, Art. 4 BV, Art. 15 lit. b und 21 Abs. 2 RPG