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Regeste

Geltendmachung des Bauhandwerkerpfandrechts nach Konkurseröffnung (Art. 839 ZGB und Art. 250 SchKG).
Wenn die endgültige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bei Konkurseröffnung noch nicht Gegenstand eines Prozesses im Sinne von Art. 63 KOV bildet, ist über die endgültige Eintragung im Kollokationsverfahren zu entscheiden. Das Pfandrecht kann im Konkurs nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Bauhandwerker die Abweisung des Pfandrechts im Lastenverzeichnis nicht mit Kollokationsklage angefochten hat und die Kollokation rechtskräftig geworden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 839 ZGB, Art. 250 SchKG, Art. 63 KOV