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Regeste

Bürgschaft auf Zeit (Art. 510 Abs. 3 OR).
Art. 510 Abs. 3 OR findet auf die befristete Bürgschaft Anwendung. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem die vereinbarte Befristung nicht die Bürgschaftsverpflichtung, sondern die verbürgten Forderungen betrifft.

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Referenzen

Artikel: Art. 510 Abs. 3 OR