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Regeste

Gerichtsstand am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG.
Ein Gerichtsstand am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG steht auch bei bestrittener Gültigkeit des in Frage stehenden Vertrages zur Verfügung (E. 3).

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Artikel: Art. 113 IPRG