Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 115 EntG; Festsetzung der Parteientschädigung für das enteignungsrechtliche Einsprache- und Entschädigungsverfahren.
Das Ermessen, das der Eidgenössischen Schätzungskommission nach Art. 115 Abs. 1 EntG bei der Festsetzung der Parteientschädigung zusteht, kann nicht durch Parteivereinbarung eingeschränkt werden (E. 2).
Kriterien der Bemessung der Parteientschädigung, die nicht Bestandteil der vollen Entschädigung im Sinne von Art. 16 EntG bildet (E. 3).
Zuständigkeiten zur Festsetzung der Parteientschädigung für das enteignungsrechtliche Einsprache- und Forderungsanmeldeverfahren, das gemeinsam mit dem eisenbahnrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird (E. 4).
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 115 EntG, Art. 115 Abs. 1 EntG, Art. 16 EntG