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Regeste

Art. 8 BV; Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung.
Konkretisierung des Grundsatzes (E. 3).
Dieser Grundsatz verbietet es, im Gesetz über die Familienzulagen des Kantons Jura, das den Kreis der Anspruchsberechtigten generell umschreibt, zur Finanzierung dieser Beiträge nur auf den beschränkten Kreis der Arbeitgeber und selbständig Erwerbenden zurückzugreifen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 BV