Regeste
Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 KVV ; Ausnahme von der Versicherungspflicht.
Die Wendung "entsprechender Versicherungsschutz" gemäss Art. 6 Abs. 3 KVV unterscheidet sich im Wesentlichen nicht erheblich vom entsprechenden Begriff in Art. 2 Abs. 2 KVV (E. 5.6).
Auf den Beschwerdeführer als einen ehemaligen Beamten des Europarates im Ruhestand sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 1612/ 68 nicht anwendbar (E. 8).
Eine in anderen Kantonen geübte gesetzwidrige Praxis rechtfertigt keine Gleichbehandlung im Unrecht (E. 9).