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Regeste

Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber.
Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2).
Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3).
Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6).
Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3).
Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3).
Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2, Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2, Art. 58 BVV 2 mehr...