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Regeste

Lit. a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Ausschlusskriterium des über 15-jährigen Rentenbezugs.
Auslegung der Wendung "im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird" ("au moment de l'ouverture de la procédure de réexamen"; "al momento in cui è avviata la procedura di riesame"). Dieser Ausdruck bezieht sich ausschliesslich auf Neubeurteilungen des Rentenanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen, nicht auch auf solche nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Bei Revisionsverfahren, welche noch vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 ATSG