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Regeste

Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO, Anwendbarkeit auf vorsorgliche Massnahmen.
Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren.
Rückzug und Neueinreichung eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen; Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO, Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 179 Abs. 1 ZGB